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Probleme mit Bezug auf Vorkommnisse in der Vergangenheit, bei denen das Kind von einem erwachsenen Mitglied des Haushaltes in medizinisch signifikantem Ausmaß verletzt wurde (z.B. Frakturen, ausgeprägte Quetschungen), oder bei denen abnorme Formen der Gewalt angewandt wurden (z.B. Schlagen des Kindes mit harten oder scharfen Gegenständen, Zufügen von Verbrennungen oder Fesseln des Kindes).
Übergeordnete Klassifizierung: Z61 Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse
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